Vermittlungs, – Gastaufnahme und Pauschalbedingungen der Pro Witzenhausen GmbH

Für Vertragsschlüsse vor dem 01.07.2018 gelten die in der Broschüre abgedruckten Vermittlungs- und Reisebedingungen!

 

Sehr geehrte Gäste,

 

die Pro Witzenhausen GmBh – nachstehend mit PW abgekürzt in verschiedenen Funktionen für Sie tätig. Die PW vermittelt hierbei sowohl in Funktion einer Vermittlerin von Gastaufnahmebedingungen auf Grundlage der von ihr herausgegebenen Gastgeberverzeichnisse, Kataloge und Unterkunftsangebote der Internetauftritte (im Folgenden unter Lit. A dargelegt) und bietet darüber hinaus auch als Veranstalterin Pauschalreisen und Gruppenangebote (im Folgenden unter Lit. B dargelegt) an. Die Ausführungen unter C. und D. beziehen sich auf die gesamten zuvor unter A. und B. dargelegten Bedingungen. Bitte lesen Sie sich diese und unsere Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

A. VERMITTLUNGS- UND GASTAUFNAHMEBEDINGUNGEN

§ 1 Die PW weist darauf hin, dass es den Gastgebern vorbehalten bleibt, mit dem Gast andere als die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen zu vereinbaren oder ergänzende oder abweichende Vereinbarungen zu den vorliegenden Gastaufnahmebedingungen zu treffen.

§ 2 Wenn im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, ist die PW ausschließlich als Vermittlerin tätig. Hierbei handelt es sich um Vermittlung von Leistungen für Gastgeber, die keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Leistungen des Gastgebers ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Leistungszusammenstellung des Gastgebers oder der PW selbst darstellen noch als solches beworben werden.

§ 3 Als Vermittlerin hat die PW die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, wenn gem. § 651w BGB die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 4 Die Haftung der PW für Preis- und Leistungsangaben des Gastgebers, Leistungserbringung selbst und Leistungsmängel ist ausgeschlossen.

§ 5 Sind die Voraussetzungen der Lit. a) und b) gegeben, ist die PW im Buchungsfall weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des zu Stande kommenden Vertrages. Dies gilt unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen der PW als Anbieterin verbundener Reiseleistungen (Kundengeldabsicherung im Fall der Inkassotätigkeit und Übergabe des Formblattes) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser.

§ 6 Soweit als solche bezeichnet ist die PW Betreiberin des Internetauftritts und Herausgeberin der jeweiligen Kataloge, Gastgeberverzeichnisse und sonstiger Printmedien.

§ 2 Vertragsschluss

a) Soweit es dem Gast vorliegt, ist Buchungsgrundlage des Angebots des Gastgebers ist die Beschreibung der Unterkunft sowie ergänzende Informationen.

b) Werden Buchungen durch Verbände, Firmen, Behörden und Vereine vorgenommen, sind Vertragspartner des Gastaufnahmevertrages und Zahlungspflichtige ausschließlich diese. Der einzelne Gast ist in diesem Fall nicht Vertragspartner soweit diese die Buchung nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftliche Vertreter namens und in Vollmacht des Gastes vornehmen.

c) Der Gast wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§312g Ans. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Gastaufnahmeverträgen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, Emails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Mietleistungen (§ 537 BGB) gelten (siehe hierzu auch Lit. A § 5 dieser Gastaufnahmebedingungen).

d) Dennoch besteht ein Widerrufsrecht, wenn der Gastaufnahmevertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist. Dies gilt wiederum nicht, wenn die mündliche Verhandlung, auf der der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Gastes geführt worden.

e) Der Gast kann bei der PW mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Telefax oder das Onlineformular eine unverbindliche Buchungsanfrage stellen. Die Buchungsanfrage stellt für den Gast noch kein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar.

f) Soweit der Gast die Buchungsanfrage an die PW richtet, leitet diese die Buchungsanfrage an den jeweiligen Gastgeber in ihrer Vermittlerfunktion weiter. Der Gastgeber unterbreitet anschließend dem Gast bzw. dessen Auftraggeber ein verbindliches Angebot. Die PW ist berechtigt als Vermittlerin namens und im Auftrag des Gastgebers dem Gast bzw. dessen Auftraggeber ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.

g) Der Gastaufnahmevertrag kommt zu Stande, wenn der Gast bzw. der Auftraggeber das Angebot innerhalb der im Angebot genannten Frist ohne Einschränkungen, Änderungen oder Erweiterungen durch ausdrückliche Erklärung annimmt. Die Annahmeerklärung bedarf keiner Form, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Annahmeerklärungen für den Gast verbindlich sind. Im Regelfall wird der Gastgeber oder die PW zusätzlich eine schriftliche Ausfertigung des geschlossenen Vertrages übermitteln.

§ 3 Preise und Leistungen

a) Der Gastgeber schuldet nur die sich aus dem Inhalt des geschlossenen Vertrages geschuldeten Leistungen sowie den Angaben zur Unterkunft ebenso wie aus ergänzenden ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen.

b) Die in der Buchungsgrundlage angegeben Preise sind Endpreise (inkl. Mehrwertsteuer). Sie schließen auch Nebenkosten ein soweit nichts anderes angegeben ist. Darüber hinaus können gesonderte Entgelte für verbrauchsabhängige Leistungen sowie Wahl- und Zusatzleistungen anfallen, wenn diese gesondert gebucht werden.

§ 4 Zahlung

a) Der Gastgeber hat das Recht, nach Vertragsschluss eine Anzahlung von bis zu 20% des Gesamtpreises der gebuchten Reise zu verlangen, soweit nicht im Einzelfall gesondertes vereinbart ist.

b) Bei Aufenthalten von mehr als einer Woche nach deren Ablauf kann der Gastgeber Vergütung für die zurückliegenden Aufenthaltstage und Zusatzleistungen abrechnen und zahlungsfällig stellen. Im Übrigen richtet sich die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen. Sind solche nicht getroffen worden, ist der gesamte Unterkunftspreis fällig und an den Gastgeber zu bezahlen.

c) Soweit vereinbart oder vom Gastgeber allgemein durch Aushang angeboten ist Kreditkartenzahlung möglich. Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung möglich.

d) Zahlt der Gast trotz vorheriger Mahnung und nach angemessener Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, ist der Gastgeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und von ihm die Rücktrittskosten gem. § 5 dieser Bedingungen zu fordern. Dies gilt nur soweit der Gastgeber selbst zur Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist und soweit kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht.

§ 5 Rücktritt und Nichtanreise

a) Dem Gast wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung dringend empfohlen!!!

b) Die Rücktrittserklärung ist bei allen Buchungen direkt an den Gastgeber zu richten und sollte im Interesse des Gastes in Textform erfolgen.

c) Tritt der Gast vom Vertrag gegenüber dem Gastgeber zurück oder tritt er die Reise nicht an, berührt dies nicht den Anspruch des Gastgebers auf Zahlung des vereinbarten Preises inkl. Verpflegungsanteils und der Entgelte für etwaige Zusatzleistungen. Dies gilt nicht, wenn dem Gast vom Gastgeber im Einzelfall ein kostenloses Rücktrittsrecht eingeräumt wurde und dem Gastgeber die Rücktrittserklärung fristgerecht zugeht.

d) Im Rücktrittsfall durch den Gast hat sich der Gastgeber im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes, ohne Verpflichtungen zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft um eine anderweitige Verwendung dieser zu bemühen.

e) Ist eine anderweitige Belegung der Unterkunft für den ursprünglich vom Gast gebuchten Zeitraum möglich, muss sich der Gastgeber sich dies auf seinen Anspruch aus § 5 Lit. c) als ersparte Aufwendung anrechnen lassen.

f) Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, ist der Gast verpflichtet, unter Berücksichtigung gegebenenfalls nach § 5 Lit. c) anzurechnender Beträge an den Gastgeber die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten):

  • Bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90%
  • Bei Übernachtung/Frühstück 80%
  • Bei Halbpension 70%
  • Bei Vollpension 60%

g) Es bleibt dem Gast ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen statt-gefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Gast nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.

§ 6 Mängelanzeige, Abhilfe, Kündigungsrechte

a) Der Gast hat, dem Gastgeber auftretende Mängel und Störungen unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterbleibt diese Mängelanzeige des Gastes schuldhaft, können Ansprüche des Gastes an den Gastgeber ganz oder teilweise entfallen.

b) Ein Kündigungsrecht des Gastes besteht nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen.

c) Vor Kündigung hat der Gast hat dem Gastgeber mit der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Dies gilt nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Gastgeber verweigert wird oder die Kündigung durch ein besonderes, dem Gastgeber gegenüber erkennbares Interesse sachlich gerechtfertigt ist oder dem Gast aus solchen Gründen die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.

d) Der Gastgeber kann den Gastaufnahmevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast den Betrieb des Gastgebers nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Gastgeber, so gelten für den Zahlungsanspruch des Gastgebers die Bestimmungen in § 5 entsprechend.

§ 7 Haftungsbeschränkung

a) Der Gastgeber haftet aus dem Gastaufnahmevertrag nach § 536a BGB nur für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers oder eines der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Gastgebers beruhen. Hiervon bleibt die Gastwirtshaftung des Gastgebers für eingebrachte Sachen gem. §§ 701ff. BGB unberührt.

b) Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast erkennbar als Fremdleistungen vermittelt werden. Dies gilt auch für Fremdleistungen, die vom Gastgeber bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

 

B. REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALANGEBOTE UND GRUPPENANGEBOTE DER

§ 1 Vertragsschluss

a) Soweit es dem Gast vorliegt, ist Buchungsgrundlage des Angebots des Gastgebers ist die Beschreibung der Unterkunft sowie ergänzende Informationen.

b) Werden Buchungen durch Verbände, Firmen, Behörden und Vereine vorgenommen, sind Vertragspartner des Gastaufnahmevertrages und Zahlungspflichtige ausschließlich diese. Der einzelne Gast ist in diesem Fall nicht Vertragspartner soweit diese die Buchung nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftliche Vertreter namens und in Vollmacht des Gastes vornehmen.

c) Seinen Buchungswunsch kann der Gast mündlich, telefonisch, schriftlich, per Telefax oder E-Mail an die PW übermitteln. Buchungswünsche (außer mündliche und telefonische) sollen mittels Buchungsformular der PW erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Dieser Buchungswunsch ist für den Gast noch unverbindlich und stellt demnach noch kein bindendes Vertragsangebot seitens seiner Person dar.

d) Entsprechend dem Buchungswunsch des Gastes übermittelt die PW dem Gast – im Regelfall schriftlich, per Fax oder E-Mail (bei kurzfristigen Anfragen durchaus auch telefonisch) – ein konkretes Angebot mit Leistungen, Preisen und Terminen. Mit diesem Angebot bietet sie ihm weiterhin den Abschluss eines Reisevertrags auf Grundlage der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage sowie darüber hinaus die entsprechenden Buchungsbedingungen verbindlich an. Die PW ist an ihr Angebot 14 Tage gebunden.

e) Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen, per Fax oder E-Mail (bei kurzfristigen Angeboten mündlich) übermittelten Annahmeerklärung des Gastes bei der PW Mit Zugang dieser Annahmeerklärung bei der PW ist der Reisevertrag rechtsverbindlich für den Gast und den Anbieter der Leistungen bzw. Pauschale abgeschlossen.

f) Die PW übermittelt dem Gast im Anschluss hieran eine Bestätigung des Eingangs der Annahmeerklärung und unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform eine Reisebestätigung, die den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entspricht. Dies gilt nicht, wenn der Gast Anspruch auf Reisebestätigung in Papierform nach Artikel 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

g) Die von der PW angegeben vorvertraglichen Informationen über den Reisepreis, alle zusätzlichen Kosten, wesentliche Eigenschaften der Reiseleistung, Zahlungsmodalitäten und zusätzliche Kosten, Mindestteilnehmerzahl und Stornopauschalen gem. Art. 250 § 3 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 EGBGB werden Bestandteil des jeweiligen Pauschalreisevertrages. Dies gilt nicht, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.

h) Die PW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträge nach § 651a und § 651 c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, nur die gesetzlichen Rücktritts- oder Kündigungsrechte, insb. das Rücktrittsrecht gem. § 651h BGB besteht (siehe Lit. B, Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht aber, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

i) Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen der mitangemeldeten Reiseteilnehmer aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

2 Anzahlung und Restzahlung

a) Zahlungen des Gastes auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise darf die PW nur dann annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Gast der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers übergeben wurde. Die Kontaktdaten sind in verständlicher, klarer und hervorgehobener Weise zu übergeben.

b) Gegen Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung des Gastes in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig.

c) 14 Tage vor Reisebeginn wird die Zahlung des restlichen Reisepreises fällig. Dies gilt nur dann, wenn der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus in Lit. B § 4 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.

d) Die Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung und zur Übergabe des Sicherungsscheins entfällt in den folgenden Fällen:

  • die Reiseleistung enthält keine Beförderung des Gastes von einem Wohnort oder einem anderen Ausgangspunkt zum Ort der vertraglichen Leistungen und/oder
  • eine Einzelfallvereinbarung vorliegt, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzahlung erst am Ende der Reise zahlungsfällig ist
  • eine Anzahlung und/oder Restzahlung vor Reiseende vereinbart wurde, die PW in der Buchungsbestätigung jedoch auf eine solche Anzahlung beziehungsweise Vorauszahlung ausdrücklich verzichtet.

e) Die PW ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Gast mit den Rücktrittskosten gem. § 4 zu belasten, wenn der Gast die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches und vertragliches Zurückbehaltungsrecht besteht.

3 Rücktritt durch den Kunden

a) Ein Rücktritt des Reisegastes vom Pauschalreisevertrag durch den Reisegast ist jederzeit vor Reisebeginn möglich. Der Rücktritt ist gegenüber der PW unter der in Lit. D angegebenen Anschrift zu erklären.

b) Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt aus diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

c) In diesem Fall steht der PW unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung eine angemessene Entschädigung zu, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder der in dessen unmittelbaren Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen soll. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der PW unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

d) Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:

bis 50. Tag vor Reisebeginn:                     20 % des Reisepreises

vom 49.-30. Tag vor Reisebeginn:           45 % des Reisepreises

vom 29.-15. Tag vor Reisebeginn:           55 % des Reisepreises

ab dem 14. Tag vor Reisebeginn:             80 % des Reisepreises

f) Dem Reisegast ist es gestattet, der PW nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

g) Die PW behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung entsprechend der entstandenen, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernden und zu belegenden Kosten zu berechnen. In diesem Fall ist die PW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

h) Soweit die PW in Folge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reispreises verpflichtet ist, hat sie unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

i) Von den vorstehenden Bedingungen bleibt das gesetzliche Recht des Reisegastes gemäß § 651 EGBGB unberührt, von der PW durch Mitteilung durch einen dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt des vereinbarten Reisegastes ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Soweit die Erklärung 7 Tage vor Reisebeginn der PW zugeht, ist sie rechtzeitig.

j) Die PW empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit!!!

§ 4 Rücktritt durch die PW

a) Die PW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach den folgenden Bestimmungen zurücktreten:

  • Sowohl Mindestteilnehmerzahl als auch der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung der PW beim Gast muss bei der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein
  • Sowohl Mindestteilnehmerzahl als auch späteste Rücktrittsfrist sind von der PW in der Reisebestätigung anzugeben
  • Steht fest, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, ist die PW verpflichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären.
  • Die Rücktrittserklärung der PW darf dem Gast nicht nach Fälligkeit des Restreisepreises und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 651h Abs. 4 BGB zugehen. Geht die Rücktrittserklärung der PW dem Gast erst nach Fälligkeit zu, ist dieser unzulässig.

b) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Gast auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

c) Die PW ist berechtigt den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Reisegast ungeachtet einer Abmahnung der PW die Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf eine Verletzung von Informationspflichten der PW beruht, gilt dies nicht. In diesem Fall behält die PW den Anspruch auf den Reisepreis. Sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die die PW aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern beigebrachten Beträge.

§ 5 Mängel, Obliegenheiten, Abhilfeverlangen

a) Mängelanzeige und Abhilfeverlangen:

  • Der Gast hat das Recht bei Reisemängeln Abhilfe zu verlangen.
  • Das Recht des Gastes auf Minderung nach § 651m BGB sowie Schadensersatz gem. § 651n BGB besteht nicht, soweit die PW in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte.
  • Der Reisegast ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter der PW vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist der Vertreter der PW vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an die PW unter der Lit. D dieser Bedingungen mitgeteilten Kontaktstelle in Kenntnis zu setzen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters von der PW beziehungsweise seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisegast kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, mitteilen.
  • Der Vertreter der PW ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

b) Fristsetzung vor Kündigung: Wenn der Reisegast den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Mangels kündigen, hat er der PW zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn die Abhilfe von der PW verweigert wird, da die sofortige Abhilfe notwendig ist. Für die Erheblichkeit des Mangels wird auf § 651l BGB verwiesen.

c) Informationspflicht: Erhält der Reisegast nicht innerhalb der von der PW mitgeteilten Frist die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutschein, Bahnticket), hat er der PW oder seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren.

§ 6 Haftung

a) Die vertragliche Haftung der PW für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit resultieren ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit sie nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.

b) Die PW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (zum Beispiel vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen usw.) unter den folgenden Voraussetzungen:

  • die Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung sind ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet worden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise der PW sind und
  • wenn sie getrennt durch den Reisegast ausgewählt worden sind.

Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Bei Ursächlichkeit haftet die PW dennoch für Schäden des Reisenden für die Verletzung von Hinweis- Aufklärungs- oder Organisationspflichten.

§ 7 Geltendmachung von Ansprüchen

 Der Reisegast hat gegenüber der PW die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB geltend zu machen. Sie kann auch bei entsprechender Buchung über den Reisevermittler erfolgen. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen, ist jedoch nicht zwingend.

C. SALVATORISCHE KLAUSEL, GERICHTSSTAND UND SONSTIGE HINWEISE ZUR ALTERNATIVEN STREITBEILEGUNG

§ 1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus den gesamten Vermittlungs- und Reisebedingungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl ihre Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrags bleibt demnach unberührt.

§ 2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen den jeweiligen Reisegästen und der PW findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis.

3 Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen der Gerichtsstand der PW Eschwege vereinbart.

§ 4 Die PW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegungen darauf hin, dass die PW nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für die PW verpflichten würde, informiert die PW die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die PW weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Onlinestreitbeilegungsplattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

D. ANZEIGEN GEGENÜBER DER PW SIND AN DIE FOLGENE ADRESSE ZU RICHTEN:

 

Pro Witzenhausen GmbH

Am Markt 12

37213 Witzenhausen

Tel.: 05542/600-112

Fax.: 05542/3079960